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24229 Surendorf, 20. März 2009 Seestraße 11
Satzung des Surendorfer Turn- und Sportvereins von 1946 e. V.§ 1 Name, Sitz(1) Der am 28. August 1946 in Surendorf gegründete Verein führt den Namen „Surendorfer Turn- und Sportverein von 1946 e. V.“ (STS). (2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwedeneck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen. (3) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und des Kreissportverbandes. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. (4) Die Vereinsfarben sind gelb-blau.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports. Insbesondere sollen die Jugendlichen durch eigenverantwortliche Selbstverwaltung besondere Förderung erfahren. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. ordentliche Mitglieder, 2. jugendliche Mitglieder,
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln der Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden sie ohne besonderen Antrag ordentliche Mitglieder.
§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrungen (1) Ehrenmitglieder können nur Mitglieder werden, die mindestens 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und/oder sich um ihn Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrates mit der 2/3 Mehr-heit der anwesenden Mitglieder der Vorstandsversammlung ernannt. (2) Ehrungen nimmt der Vorstand auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrates mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Vorstandsversammlung vor. (3) Die goldene Ehrennadel wird Ehrenmitgliedern und Mitgliedern verliehen, die geehrt werden und sich um den Verein verdient gemacht haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod, durch 1. Austritt,
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitglied-schaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. (2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann von der Vorstandsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden: 1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, 2. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen i.H.v. mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung,
5. wegen unehrenhafter Handlungen. (4) Der Ausschluss ist, gemäß Abs. 3 Ziffern 1, 3 und 4, dem Mitglied schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Ein Widerspruch kann innerhalb eines Monats schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die Vorstandsversammlung und der Ältestenrat entscheiden innerhalb eines Monats mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über den Widerspruch. Bei einem Ausschluss nach Ziffer 2 bedarf es keiner Schriftform.
§ 6 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des geschäftsführenden Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: 1. ein Verweis,
§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb der einzelnen Abteilungen im Rahmen bestehender Ordnungen teilzunehmen und die durch den Verein bereitgestellten Einrichtungen zu benutzen. (2) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat das Recht gewählt zu werden. (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinsvermögen und die dem Verein zur Ausübung des Sports anver-trauten Mittel, Einrichtungen und Geräte schonend zu behandeln und den Verein vor Schaden zu bewahren. Gegenüber dem Verein besteht Ersatzpflicht, deren Anspruch die Vorstandsversammlung festlegt.
§ 8 Beiträge, Zuwendungen, Spenden (1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit auf der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, Änderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (2) Die Abteilungen können zusätzlich Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge beschließen, deren Höhe und Fälligkeit auf den Abteilungsversammlungen mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt werden. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Abteilungsbeiträge sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen. (3) Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag hin für einzelne Mitglieder Beiträge stunden oder herabsetzen, wenn eine besondere Härte vorliegt. Die Abteilungsleiter/innen sind befugt, Aufnahme-gebühren und Abteilungsbeiträge nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand unter den gegebenen Voraussetzungen zu stunden oder herabzusetzen.
(6) Die Budgetanforderungen der Abteilungen sind bis zum 01. Dezember jeden Jahres vorzulegen. Die Budget-zuweisungen an die Abteilungen erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand in der Vorstandsversamm-lung innerhalb des Februars eines jeden Jahres mit Abstimmung der Abteilungsleiter/innen. Der Schatzmeister führt zum Quartal mit den Abteilungsleitern/innen einen Budgetabgleich durch.
(8) Gewerbliche Tätigkeiten und gewerbliche Werbung im Bereich der Flächen und Gebäude des Vereins sind ohne Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes nicht zulässig.
§ 9 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung,
§ 10 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Ihre Tagesordnung soll folgende Punkte erhalten: a. Genehmigung des Protokolls, b. Jahresbericht des/der Vorsitzenden, c. Kassenbericht, d. Berichte der Abteilungen, e. Bericht der Revisoren und Revisorinnen, f. Entlastung des Vorstandes, g. Wahlen, h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, i. Anträge, j. Verschiedenes. (3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Amtes Dänischenhagen. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag des Ältesten-rates und auf Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder stattfinden. Die Anträge des Ältestenrates und der Mitglieder sind schriftlich mit einer Begründung dem Vorstand vorzulegen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 30 Tagen stattzufinden. Die Einladungsfrist beträgt 8 Tage. (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stim-menmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (6) Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine Vertretung bei Ausübung des Stimm-rechtes ist ausgeschlossen. Soweit die Versammlung nichts anderes beschließt, wird offen abgestimmt. Jugendliche Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen. (7) Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand mit der Unterschrift mindestens eines ordentlichen Mitglieds einzureichen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge sind bei allen Versammlungen nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen. Sie müssen unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung gestellt werden.
§ 11 Vorstand (1) Die Vorstandsversammlung setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: - der/die erste Vorsitzende, - der/die zweite Vorsitzende, - der/die Schatzmeister/in. Dem erweiterten Vorstand gehören an: - der/die Jugendwart/in, - der/die Sportwart/in, - die Abteilungsleiter/innen oder der/die von der Abteilungsversammlung gewählte Vertreter/in, - der/die Schriftführer/in, - der/die Pressewart/in, - der Ältestenrat. (2) Vertretungsberechtigt i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ ihres Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Die Vorstandsversammlung kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. (3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt und zwar so, dass sich die Amtszeit des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden überlappen. Die Amts-zeit des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin endet mit der des/der 2. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. (4) Der/die Jugendwart/in wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und vom Vorstand bestätigt. Die Amts-zeit beträgt vier Jahre; die Wiederwahl ist möglich. (5) Der/die Sportwart/in und der/die Pressewart/in werden auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. (6) Die Abteilungsleiter/innen werden von den Abteilungsversammlungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. (7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so ist die Vorstandsversammlung berechtigt, ein ordentliches Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bis zur nächsten Abteilungsversammlung einzusetzen oder den Aufgabenbereich bis zu einer Neuwahl selbst zu verwalten.
§ 12 Jugendordnung (1) Die Vereinsjugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebensjahr bilden die Jugendversammlung und organisieren und gestalten eigene Aktivitäten im Rahmen einer selbst zu erstellenden Jugendordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und darf deren Zielen und Richtlinien nicht widersprechen. Sie ist von der Vorstandsversammlung zu genehmigen. (2) Die Jugendordnung beschreibt Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Vereinsjugendlichen durch selbstverantwortliche Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe. Hierfür stellt der Verein den Vereins-jugendlichen ein jährliches Budget zur Verfügung. § 13 Ältestenrat (1) Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Ältestenrat besteht aus drei bewährten Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und zu keinem anderen Amt im Verein gewählt worden sind. Er soll sich aus Mitgliedern verschiedener Abteilungen zusammensetzen. (3) Der Ältestenrat kann sich einen Wortführer wählen. (4) Der Ältestenrat hat das Vereinsgeschehen zu beobachten und in dieser Aufgabenstellung von sich aus oder auf Anregung von Mitgliedern klärend und schlichtend zu wirken. Der Ältestenrat ist bei einem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein zu hören und bei Maßregelungen zu informieren (§ 5 Abs. 3 und § 6). (5) Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. (6) Bei Abstimmungen in der Vorstandsversammlung hat der Ältestenrat eine Stimme.
§ 14 Kassenprüfer (Revisoren) (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, dass sich ihre Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet. (2) Revisoren/Revisorinnen haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des geschäftsführenden Vorstandes einschließlich der Kassenführung einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen. (3) Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten. (4) Nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.
§ 15 Sportabteilungen (1) Die verschiedenen Sportarten werden in den einzelnen Abteilungen betrieben. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen verantwortlich geführt. (2) Die Abteilungsleiter/innen vertreten in Absprache mit dem Vorstand den Verein bei den Fachverbänden. (3) Jährlich muss eine Abteilungsversammlung durchgeführt werden. Der/die 1. Vorsitzende ist hierzu einzuladen. Die Protokolle der Abteilungsversammlungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. (4) Die Abteilungsleiter/Abteilungsleiterinnen sind dem geschäftsführenden Vorstand berichtspflichtig. Der Mitgliederversammlung haben sie einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 16 Protokollführung Von allen Versammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es wird von dem/der Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet. Die Protokolle sind von der jeweiligen Versammlung zu genehmigen.
§ 17 Satzungsänderungen Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung vermerkt sein.
§ 18 Haftung Über den Unfallschutz im Rahmen bestehender Versicherungsverträge haftet der Verein nicht, insbesondere nicht für Diebstähle.
§ 19 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins sowie der Wegfall der bisherigen Aufgaben und Ziele nach § 2 können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens 2/3 aller ordentlichen Mit-glieder anwesend sind und von diesen mindestens 3/4 für den Antrag stimmen. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung genügt eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (2) Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Vereinsauflösung“ vorsehen. Weitere Tagesordnungspunkte sind nur zulässig, wenn die Abstimmung den Beschluss zur Weiterführung des Vereins erbracht hat. Anträge hierzu können die Mitglieder nach § 10 Abs. 7 stellen. (3) Die Auflösung einer Abteilung kann nur sinngemäß nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Deckung bestehender Verpflichtungen der Gemeinde Schwedeneck zur Verwendung im Rahmen ihrer Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.
§ 20 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am Freitag, den 20. März 2009, beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung durch das Amtsgericht Kiel in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 14.03.2008 ihre Gültigkeit. Die neue Satzung wird öffentlich bekanntgegeben.
Schwedeneck, 20.März 2009
gez. gez. Ulrich Zimmermann Thorsten Breitner komm. 1. Vorsitzender Schatzmeister |
Sunday | September 5, 2010
Surendorfer
Turn und Sportverein
von 1946 e.V.
Turn und Sportverein
von 1946 e.V.
Ein Verein von Euch, für Euch






