Satzung
Satzung des Surendorfer Turn- und Sportvereins von 1946 e.V.
Satzung des Surendorfer Turn- und Sportvereins von 1946 e.V.
$ 1 Name, Sitz
(1) Der am 28. August 1946 in Surendorf gegründete Verein führt den Namen
Surendorfer Turn- und Sportverein von 1946 e. V. (STS).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwedeneck und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.
(3) Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und des
Kreissportverbandes. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(4) Die Vereinsfarben sind gelb-blau.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breitensports.
Insbesondere sollen die Jugendlichen durch eigenverantwortliche
Selbstverwaltung besondere Förderung erfahren.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zecke“ der
Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der geschäftsführende Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den
Verein eine angemessene Vergütung oder eine angemessene pauschale
Aufwandsentschädigung im Sinne des EStG erhalten. Über deren Höhe
entscheidet die Vorstandsversammlung.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme
ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet
die Vorstandsversammlung.
(2) Die Aufnahme als Vereinsmitglied kann nur aus wichtigen Gründen
abgelehnt werden. Sie bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder der Vorstandsversammlung.
(3) Mitglieder des Vereins im Sinne des Abs. 1 sind:
ordentliche Mitglieder,
jugendliche Mitglieder,
fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
(4) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben. Mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18.
Lebensjahr vollendet haben, werden sie ohne besonderen Antrag
ordentliche Mitglieder.
(6) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18.
Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich
in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln der
Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(7) Ehrenmitglieder können nur Mitglieder werden, die mindestens 25 Jahre
ununterbrochen dem Verein angehören und/oder sich um ihn Verdienste
erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern
des Ältestenrates mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Vorstandsversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie
haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
§ 4 Ehrungen
(1) Ehrungen nimmt der geschäftsführende Vorstand auf Vorschlag von
mindestens zwei Mitgliedern des Ältestenrat mit der 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder der Vorstandsversammlung vor.
(2) Die goldene Ehrennadel wird Ehrenmitgliedern und Mitgliedern
verliehen, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
(3) Die goldene Ehrennadel wird ferner nach 40jähriger, die silberne
Ehrennadel nach 25jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft auf der
Mitgliederversammlung verliehen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt, außer durch Tod, durch
Austritt,
Ausschluss aus dem Verein.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch
auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den
Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum
Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann von der Vorstandsversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen in Höhe von mehr als einem
Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
wegen grob unsportlichen Verhaltens,
wegen unehrenhafter, undemokratischer oder menschenverachtender
Handlungen.
(4) Der Ausschluss gemäß Abs. 3 Ziffern 1 bis 5 ist dem Mitglied
schriftlich mit einer Rechts-mittelbelehrung mitzuteilen. Ein
Widerspruch kann innerhalb eines Monats schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Die Vorstandsversammlung
entscheidet innerhalb eines Monats mit der 2/3-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder über den Widerspruch.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des
geschäftsführenden Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können
nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
ein Verweis,
ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und
den Veranstaltungen es Vereins.
§ 7 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, am Sportbetrieb der einzelnen
Abteilungen im Rahmen bestehender Ordnungen teilzunehmen und die durch
den Verein bereitgestellten Einrichtungen zu benutzen.
(2) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat das Recht
gewählt zu werden.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinsvermögen und die dem
Verein zur Ausübung des Sports anvertrauten Mittel, Einrichtungen und
Geräte schonend zu behandeln und den Verein vor Schaden zu bewahren.
Gegenüber dem Verein besteht Ersatzpflicht, deren Anspruch die
Vorstandsversammlung festlegt.
(4) Jedes Mitglied hat die Bestimmungen der Vereinssatzung sowie die
zusätzlich erlassenen Ordnungen zu beachten.
(5) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner
personenbezogenen Daten und seiner Bankverbindung unverzüglich dem
geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
§ 8 Beiträge, Zuwendungen, Spenden
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, Aufnahmegebühren
und im Einzelfall Sonderbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit auf der
Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Änderungen bedürfen der
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Näheres regelt die von der Vorstandsversammlung zu beschließende
Beitragsordnung.
(2) Die Abteilungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge beschließen,
deren Höhe und Fälligkeit auf den Abteilungsversammlungen mit der
2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt werden. Die Höhe
der Abteilungsbeiträge ist vom geschäftsführenden Vorstand zu
genehmigen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag hin für
einzelne Mitglieder Beiträge stunden, herabsetzen oder erlassen, wenn
eine besondere Härte vorliegt.
(4) Mitglieds- und Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und
Abteilungsbeiträge werden ausschließlich über das zentrale
Vereinskonto vom Schatzmeister eingezogen. Das Führen von
Vereinskonten ist den Abteilungen untersagt.
(5) Die Budgetanforderungen der Abteilungen sind bis zum 01. Dezember
jeden Jahres vorzulegen. Die Budgetzuweisungen an die Abteilungen
erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand in der
Vorstandsversammlung innerhalb des Februars eines jeden Jahres mit
Abstimmung der Abteilungsleiter/innen. Der Schatzmeister führt zum
Quartal mit den Abteilungsleitern/innen einen Budgetabgleich durch.
(6) Spenden und Zuwendungen müssen entsprechend den Spenderbedingungen
eingestellt werden. Sie werden einer Abteilung oder allen Abteilungen
(z.B. Jugendförderung) zugeordnet.
(7) Gewerbliche Tätigkeiten und gewerbliche Werbung im Bereich der
Flächen und Gebäude des Vereins sind ohne Genehmigung des
geschäftsführenden Vorstandes nicht zulässig.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
die Vorstandsversammlung,
die Abteilungsversammlungen,
- die Jugendversammlung,
- der Ältestenrat.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung findet im
1. Quartal jeden Jahres statt. Ihre Tagesordnung soll folgende Punkte
erhalten:
a. Genehmigung des Protokolls,
- b. Jahresbericht des/der Vorsitzenden,
- c. Kassenbericht,
- d. Berichte der Abteilungen,
- e. Bericht der Revisoren und Revisorinnen,
- f. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
- g. Wahlen,
- h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- i. Anträge,
- j. Verschiedenes.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Wochen vorher unter Angabe
der Tagesordnung im Mitteilungsblatt des Amtes Dänischenhagen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes, auf Antrag des Ältestenrats und auf
Antrag von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder stattfinden.
Die Anträge des Ältestenrates und der Mitglieder sind schriftlich mit
einer Begründung dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 30 Tagen
stattzufinden. Die Einladungsfrist Beträgt acht Tage.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung
stehenden Punkte beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht eine andere
Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des/der Vorsitzenden.
(6) Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Eine
Vertretung bei Ausübung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Soweit
die Versammlung nichts anderes beschließt, wird offen abgestimmt.
Jugendliche Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen.
(7) Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind bis
spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand mit der Unterschrift mindestens eines
ordentlichen Mitglieds einzureichen.
Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge sind bei allen
Versammlungen nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung
zugelassen. Sie müssen unmittelbar nach Eröffnung der Versammlung
gestellt werden.
§ 11 Vorstandsversammlung und Wahlen
(1) Die Vorstandsversammlung setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem
erweiterten Vorstand zusammen.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der/die erste Vorsitzende,
- der/die zweite Vorsitzende,
- der/die Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der/die Jugendwart/ in,
- die Abteilungsleiter/innen oder der/die von der jeweiligen
- Abteilungsversammlung gewählte Vertreter/in,
- der/die Schriftführer/in,
- der/die Pressewart/in,
- der Ältestenrat.
(2) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind jeweils zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
ordnet und überwacht dabei die Tätigkeiten der Abteilungen. Er ist
berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden nur mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Vorstandsversammlung.
Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Die Vorstandsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des/r ersten Vorsitzenden, bei Abwesenheit die seines/
ihres Vertreters. Die Vorstandsversammlung kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt und zwar so, dass sich die Amtszeit des/der 1. Vorsitzenden und
des/der 2. Vorsitzenden überlappen. Die Amtszeit des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin
endet mit der des/der 2. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der/die Jugendwart/in wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt und vom geschäfts-
führenden Vorstand bestätigt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(6) Der/die Schriftführer/in und der/die Pressewart/in werden auf der Mitgliederversammlung
für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(7) Die Abteilungsleiter/innen werden von den Abteilungsversammlungen für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(8) Die Mitglieder des Ältestenrates werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(9) Tritt ein Vorstandmitglied zurück, so ist die Vorstandsversammlung berechtigt, ein
ordentliches Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bis zur
nächsten Abteilungsversammlung einzusetzen oder den Aufgabenbereich bis zu einer
Neuwahl selbst zu verwalten.
§ 12 Abteilungsversammlungen
(1) Die verschiedenen Sportarten werden in einzelnen Abteilungen betrieben. Die Abteilungen
werden von Abteilungsleitern/innen verantwortlich geführt.
(2) Die Abteilungsleiter/innen vertreten in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand
den Verein bei den Fachverbänden.
(3) Jährlich soll eine Abteilungsversammlung je Abteilung durchgeführt werden. Der/die
1. Vorsitzende ist hierzu einzuladen. Die Protokolle der Abteilungsversammlungen müssen
innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt
werden.
(4) Die Abteilungsleiter/innen sind dem geschäftsführenden Vorstand berichtspflichtig. Der
Mitgliederversammlung haben sie bis zum 01.03. eines Jahres einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 13 Jugendversammlung
(1) Die Vereinsjugendlichen zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Lebens-
jahr bilden die Jugendversammlung und organisieren und gestalten eigene Aktivitäten im
Rahmen einer selbst zu erstellenden Jugendordnung.
Diese ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung und darf deren Zielen und Richtlinien nicht
widersprechen. Sie ist von der Vorstandsversammlung zu genehmigen.
(2) Die Jugendordnung beschreibt Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Vereins-
jugendlichen durch selbstverantwortliche Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe.
Hierfür stellt der Verein den Vereinsjugendlichen ein jährliches Budget zur Verfügung.
§ 14 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus drei bewährten Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr
überschritten haben und zu keinem anderen Amt im Verein gewählt worden sind. Er soll
sich aus Mitgliedern verschiedener Abteilungen zusammensetzen.
(2) Der Ältestenrat kann sich einen Wortführer wählen.
(3) Der Ältestenrat hat das Vereinsgeschehen zu beobachten und in dieser Aufgabenstellung
von sich aus oder auf Anregung von Mitgliedern klärend und schlichtend zu wirken. Der
Ältestenrat ist bei einem Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein zu hören und bei
Maßregelungen zu informieren (§ 5 Abs. 3 und § 6).
(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an allen geschäftsführenden Vorstands-
sitzungen beratend teilzunehmen.
(5) Bei Abstimmungen in der Vorstandsversammlung hat der Ältestenrat eine Stimme.
§ 15 Kassenprüfung/Revision
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen für die Dauer von zwei
Jahren und zwar so, dass sich ihre Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet.
(2) Die Revisoren/Revisorinnen haben die Aufgabe, die finanzielle Geschäftsführung des
Vereins einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und in der Mitglieder-
versammlung zu berichten.
(4) Nach Feststellung ordnungsgemäßer Geschäftsführung beantragen sie in der Mitglieder-
versammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 16 Protokollführung
Von allen Versammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es wird von dem/der
Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in unterzeichnet. Die Protokolle sind
von der jeweiligen Versammlung zu genehmigen.
§ 17 Pressewart/in
Der/die Pressewart/in ist verantwortlich für die Koordination und Umsetzung der Presse-
und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie für Information und Kontaktpflege bei
Veranstaltungen (z.B. mit lokaler Presse, Sponsoren).
§ 18 Haftung
Über den Unfallschutz im Rahmen bestehender Versicherungsverträge haftet der Verein
nicht, insbesondere nicht für Diebstähle.
§ 19 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein verarbeitet und im Rahmen dessen ggf. an Dritte weitergeleitet.
Näheres regelt die von der Vorstandsversammlung zu erlassene Datenschutzordnung.
§ 20 Satzungsänderung
Über die Änderung der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit der 2/3-
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderung muss auf der Tages-
ordnung vermerkt sein.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins sowie der Wegfall der bisherigen Aufgaben und Ziele nach § 2
können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser
mindestens 2/3 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind und von diesen mindestens 3/4
für den Antrag stimmen. Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht erschienen, so ist
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf dieser Versammlung genügt eine 2/3-
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Tagesordnung darf nur den Punkt "Vereinsauflösung" vorsehen. Weitere Tages-
ordnungspunkte sind nur zulässig, wenn die Abstimmung den Beschluss zur Weiterführung
des Vereins erbracht hat. Anträge hierzu können die Mitglieder nach § 10 Abs. 7 stellen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das Vereinsvermögen nach Deckung
bestehender Verpflichtungen der Gemeinde Schwedeneck zur Verwendung im Rahmen
ihrer Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am Freitag, den 13. März 2020,
beschlossen worden und tritt am Tage der Eintragung durch das Amtsgericht Kiel in Kraft.
Gleichzeitig verliert die Satzung vom 20. März 2009 ihre Gültigkeit. Die neue Satzung
wird öffentlich bekanntgegeben.
Schwedeneck, 13. März 2020
gez. gez.
Andreas Losch Thorsten Breitner
1. Vorsitzender Schatzmeister